gemäß Verordnung (EG) Nr. 1060 vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EU-VO)
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Nr. |
Turnus |
Veröffentlichungsgegenstand |
Quelle |
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1. |
immer |
Registrierung gemäß EU-VO |
Anhang I Abschnitt E Teil I EU-VO |
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2. |
immer (unverzügliche Aktualisierung), erstmals unverzüglich nach Mitteilung der Registrierung durch die zuständige Behörde des Mitgliedsstaats |
a) alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 EU-VO |
Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Abschnitt E Teil I EU-VO; Nrn. 119, 121 Guidance on Registration vom 4. Juni 2010 |
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3. |
immer |
Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings. |
Art. 10 Abs. 4 EU-VO |
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4. |
alle sechs Monate |
Daten über die historischen Ausfallquoten der Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben. |
Anhang I Abschnitt E Teil II Nr. 1 EU-VO |
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5. |
halbjährlich, 2 Reporting-perioden: |
bisherige Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen (in standardisierter Form; „(only) in English“). Inhalt lt. CESR’s Guidelines for the implementation of CEREP. |
Art. 11 Abs. 2 EU-VO; CESR’s Guidelines for the implementation of CEREP(dort B. 2, B.3, B.4, B.5, B.6) |
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6. |
jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres |
a) Liste der 20 größten Kunden[2] der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach den mit ihnen erzielten Umsatzerlösen |
Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Abschnitt E Teil II, Nr. 2 EU-VO |
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7. |
jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres |
Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen die Ratingagentur mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält. |
Anhang I Abschnitt B Abs. 2 EU-VO |
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8. |
jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres oder 3 Monate nach Registrierung, wenn das Registrierungsdatum mehr als 4 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres liegt (min. 5 Jahre über Website abrufbar) |
Transparenzbericht mit folgendem Inhalt: |
Art. 12 i.V.m. Anhang I Abschnitt E Teil III EU-VO |
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9. |
"regelmäßig" |
Informationen über alle strukturierten Finanzprodukte, die der Ratingagentur für eine Erstkontrolle oder Vorabbewertung vorgelegt wurden. Die Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen. |
Anhang I Abschnitt D Teil II Abs. 4 EU-VO |
[1] vgl. Erwägungsgrund 25 EU-VO: „Die offengelegten Informationen zu den Modellen sollten so detailliert sein, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung bei der Entscheidung vornehmen zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden.“
[2] Der Ausdruck „Kunde“ bezeichnet ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.