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Veröffentlichungspflichten der Ratingagentur

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1060 vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EU-VO)

Nr.

Turnus

Veröffentlichungsgegenstand

Quelle

1.

immer

Registrierung gemäß EU-VO
-Antragstellung am 6. September 2010 bei der BaFin. Zulassung als EU-Ratingagentur am 14. April 2011.

Anhang I Abschnitt E Teil I EU-VO

2.

immer (unverzügliche Aktualisierung), erstmals unverzüglich nach Mitteilung der Registrierung durch die zuständige Behörde des Mitgliedsstaats

a) alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 EU-VO
- aktuelle Interessenkonflikte: keine
- potenzielle Interessenkonflikte: siehe "Richtlinie über den Umgang mit Interessenkonflikten"

b) Verzeichnis der Nebendienstleistungen
- siehe "Nebentätigkeiten der Feri EuroRating Services AG"

c) Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen
- siehe "Richtlinie über die Veröffentlichung von Ratings für den Bereich Credit Rating"

d) allgemeine Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter
- siehe "Vergütungs- und Leistungsbewertungspolicy für den Bereich Credit Rating"

e) Methoden und Erläuterungen der bei den Ratingtätigkeiten angewandten Modellen und grundlegenden Ratingannahmen wie mathematische Annahmen und Korrelationsannahmen sowie deren wesentliche Änderungen [1]
- siehe "Erläuterungen & Produktübersicht"

f) jede grundlegende Änderung der Systeme, Ressourcen oder Verfahren
- Es haben keine Änderungen der Systeme, Ressourcen oder Verfahren stattgefunden

g) Verhaltenskodex
- siehe "Compliance Kodex der Feri EuroRating Services AG" sowie den "Code of Conduct der Feri EuroRating Services AG"

Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Abschnitt E Teil I EU-VO; Nrn. 119, 121 Guidance on Registration vom 4. Juni 2010

3.

immer

Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings.
- siehe „Richtlinie für die Erstellung von Ratings für den Bereich Credit Rating“

Art. 10 Abs. 4 EU-VO

4.

alle sechs Monate

Daten über die historischen Ausfallquoten der Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben.
- Gemäß Vorgaben der ESMA werden die historischen Ausfallquoten an die CEREP übermittelt, die wiederum die geforderten Informationen im internet publiziert.

Anhang I Abschnitt E Teil II Nr. 1 EU-VO

5.

halbjährlich, 2 Reporting-perioden:
- (a) 1. Januar bis 30. Juni,
- (b) 1. Juli bis 31. Dezember

bisherige Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen (in standardisierter Form; „(only) in English“). Inhalt lt. CESR’s Guidelines for the implementation of CEREP.
- Gemäß Vorgaben der ESMA werden die bisherigen Ergebnisse an die CEREP übermittelt, die wiederum die geforderten Informationen im Internet publiziert.

Art. 11 Abs. 2 EU-VO; CESR’s Guidelines for the implementation of CEREP(dort B. 2, B.3, B.4, B.5, B.6)

6.

jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres

a) Liste der 20 größten Kunden[2] der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach den mit ihnen erzielten Umsatzerlösen
- Entfällt
b) Liste der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5-fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte.
- Entfällt

Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Abschnitt E Teil II, Nr. 2 EU-VO

7.

jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres

Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen die Ratingagentur mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält.
- Entfällt

Anhang I Abschnitt B Abs. 2 EU-VO

8.

jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres oder 3 Monate nach Registrierung, wenn das Registrierungsdatum mehr als 4 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres liegt (min. 5 Jahre über Website abrufbar)

Transparenzbericht mit folgendem Inhalt:

a) detaillierte Informationen über die Rechtsstruktur und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur, einschließlich Informationen über Beteiligungen i.S.d. Art. 9 und 10 Transparenzrichtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 (d.h. Erwerb / Veräußerung bedeutender Beteiligungen und/oder Stimmrechtsanteile)
 
b) Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, durch den die Qualität der Ratingtätigkeiten sichergestellt werden soll;
 
c) Statistiken über die Zuweisung von Personal zu den Aufgaben neue Ratings, Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung;

d) Beschreibung der Archivierungspolitik;

e) Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung der unabhängigen Compliance-Funktion;

f) Beschreibung der Geschäftsführung und der Rotationspolitik für Ratinganalysten;

g) Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach Honoraren für Rating- und für Nicht-Ratingtätigkeiten, wobei diese ausführlich zu beschreiben sind;

h) Erklärung zur Unternehmensführung im Sinne von Art. 46a Abs. 1 Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978. Für die Zwecke dieser Erklärung muss die Ratingagentur die in Art. 46a Absatz 1 lit. d der Richtlinie genannten Informationen beibringen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote unterliegt.

Art. 12 i.V.m. Anhang I Abschnitt E Teil III EU-VO

9.

"regelmäßig"

Informationen über alle strukturierten Finanzprodukte, die der Ratingagentur für eine Erstkontrolle oder Vorabbewertung vorgelegt wurden. Die Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.
- Entfällt

Anhang I Abschnitt D Teil II Abs. 4 EU-VO

 

[1] vgl. Erwägungsgrund 25 EU-VO: „Die offengelegten Informationen zu den Modellen sollten so detailliert sein, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung bei der Entscheidung vornehmen zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden.“

[2] Der Ausdruck „Kunde“ bezeichnet ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.