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4. Fristen, Unmöglichkeit, Aufrechnung

4.1   Etwaig von der Feri angegebene Termine für die Erbringung der Leistung durch Feri sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.2  Setzt der Kunde der Feri nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt die Feri diese Frist verstreichen, oder wird der Feri die Leistung möglich, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern die Feri ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

4.3   Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von Feri nicht zu vertretende Störungen bei Feri sowie deren Folgen befreien Feri für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen Feri ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen.

 4.4   Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse, eines Gutachtens und einer sonstigen Dienstleistung oder einer Rechnung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gelten Analysen, Gutachten und sonstige Dienstleistungen oder Rechnungen als bestätigt.

4.5   Der Kunde kann gegen Forderungen der Feri nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Nacherfüllung

5.1 Die Gewährleistung der Feri umfasst nur die gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich ihr in Auftrag gegebenen und von ihr den Kunden zur Verfügung gestellten Analysen, Gutachten und sonstigen Dienstleistungen.

5.2 Die Gewährleistungspflicht der Feri ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Kunden unzumutbar oder von der Feri unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5.3   Der Anspruch auf Nacherfüllung muss von dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

5.4 Der Kunde gewährt Feri zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde dies, ist Feri von der Nacherfüllung befreit.

5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, d.h. ab Abnahme der Leistung.

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